OLG München - Beschluß vom 22.04.1996 (11 W 2958/95) - DRsp Nr. 1998/15682
OLG München, Beschluß vom 22.04.1996 - Aktenzeichen 11 W 2958/95
DRsp Nr. 1998/15682
»1. Werden zwei Streitgenossen, von denen nur einem Prozeßkostenhilfe gewährt wurde, von nur einem Prozeßbevollmächtigten vertreten, so hat der Prozeßbevollmächtigte einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse in Höhe von 10/10 Gebühren gem. der Tabelle für Prozeßkostenhilfe-Gebühren.2. Die zahlende Staatskasse hat einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Streitgenossen. Dabei trägt die Staatskasse im Innenverhältnis 13/20 errechnet aus der Tabelle für Prozeßkostenhilfe-Gebühren.«