OLG München - Beschluß vom 22.03.1993 (11 WF 582/93) - DRsp Nr. 1998/15317
OLG München, Beschluß vom 22.03.1993 - Aktenzeichen 11 WF 582/93
DRsp Nr. 1998/15317
»Werden in einem einheitlich protokollierten Prozeßvergleich sowohl die Unterhaltssache als auch die einstweilige Verfügung § 40 Abs. 1BRAGO und die einstweilige Anordnung erledigt, so erhält der mitwirkende beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergleichsgebühr aus den zusammengerechneten Gegenstandswerten.«