OLG München - Beschluß vom 22.01.1998
10 W 3433/97
Normen:
ZPO §§ 3, 4, 114 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 922
OLGR-München 1998, 119
VersR 1998, 1570
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 3990/97

OLG München - Beschluß vom 22.01.1998 (10 W 3433/97) - DRsp Nr. 1998/12405

OLG München, Beschluß vom 22.01.1998 - Aktenzeichen 10 W 3433/97

DRsp Nr. 1998/12405

1. Das Landgericht bleibt sachlich auch dann zuständig, wenn zusammen mit dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe eine Klage unbedingt erhoben wird, wobei Erfolgsaussicht für die aber nur in einem Umfang besteht, der die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründet. 2. Prozeßkostenhilfe kann in diesem Fall nicht mit der Begründung verweigert werden, daß für die Klage, soweit sie Aussicht auf Erfolg erkennen läßt, die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht gegeben ist.

Normenkette:

ZPO §§ 3, 4, 114 ;
Vorinstanz: LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 3990/97
Fundstellen
MDR 1998, 922
OLGR-München 1998, 119
VersR 1998, 1570