OLG München - Beschluß vom 21.12.1990
11 W 2692/90
Normen:
BRAGO § 52 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 1991, 276
EWiR 1991, 409
JurBüro 1991, 554
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 542/90

OLG München - Beschluß vom 21.12.1990 (11 W 2692/90) - DRsp Nr. 1998/12892

OLG München, Beschluß vom 21.12.1990 - Aktenzeichen 11 W 2692/90

DRsp Nr. 1998/12892

Auch im Falle seine koordinierten Verfahrens gegen Ansprüche einer Abschreibungsgesellschaft wegen rückständiger Kapitaleinlagen ist die Einschaltung von Rechtsanwälten als Verkehrsanwälte, die zentral die Stoffsammlung und die rechtliche Aufarbeitung vorgenommen sowie die einzelnen Prozesse untereinander abgestimmt haben, nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 anzusehen mit der Folge, daß die einzelnen Treugeber die entstandene Verkehrsgebühr nur in Höhe der fiktiven Kosten ersparter Informationsreisen erstattet verlangen können.

Normenkette:

BRAGO § 52 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 542/90
Fundstellen
AnwBl 1991, 276
EWiR 1991, 409
JurBüro 1991, 554