LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 10077/91
OLG München - Beschluß vom 21.11.1994 (11 W 2368/94) - DRsp Nr. 1998/14122
OLG München, Beschluß vom 21.11.1994 - Aktenzeichen 11 W 2368/94
DRsp Nr. 1998/14122
»Beim Tod des sachbearbeitenden Rechtsanwalts einer Sozietät sind die durch Beauftragung eines anderen nicht der Sozietät angehörenden Rechtsanwalts entstandenen weiteren Gebühren nicht erstattungsfähig.«