OLG München - Beschluß vom 21.05.1993 (11 WF 613/93) - DRsp Nr. 1998/15250
OLG München, Beschluß vom 21.05.1993 - Aktenzeichen 11 WF 613/93
DRsp Nr. 1998/15250
»Gibt die Partei persönlich alle prozeßerheblichen Erklärungen im Verhandlungstermin ab, so läßt die nur unterstützende und beratende Anwesenheit ihres nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts die Verhandlungsgebühr und die Beweisgebühr nicht entstehen.«