LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 22081/91
OLG München - Beschluß vom 21.05.1993 (11 W 737/93) - DRsp Nr. 1998/15252
OLG München, Beschluß vom 21.05.1993 - Aktenzeichen 11 W 737/93
DRsp Nr. 1998/15252
»Eine Beweisgebühr fällt gemäß § 34 Abs. 1BRAGO auch dann nicht an, wenn die vorgelegten Urkunden von der Partei auf gerichtliche Anordnung erst beschafft und später im Urteils beweismäßig verwertet wurden.«