LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 2165/90
OLG München - Beschluß vom 21.05.1993 (11 W 614/93) - DRsp Nr. 1998/15251
OLG München, Beschluß vom 21.05.1993 - Aktenzeichen 11 W 614/93
DRsp Nr. 1998/15251
»1. Unterhält die überörtliche Anwaltssozietät der Prozeßbevollmächtigten am Sitz ihrer auswärtigen Partei eine Kanzlei oder ein sonstiges Büro, so ist die durch die Einschaltung eines anderen Rechtsanwalts als Korrespondenzanwalt entstandene Verkehrsgebühr nicht erstattungsfähig, auch nicht bis zur Höhe der fiktiven Kosten ersparter Informationsreisen der Partei.2. Dies gilt auch dann, wenn die Sozietät ein Büro am ausländischen Sitz ihres Auftraggebers betreibt.«