OLG München - Beschluß vom 21.03.1995 (16 WF 670/95) - DRsp Nr. 1998/12677
OLG München, Beschluß vom 21.03.1995 - Aktenzeichen 16 WF 670/95
DRsp Nr. 1998/12677
1. Die Streitwertbemessung bei einer Stufenwiderklage des unterhaltsverpflichteten Ehegatten in dem vom anderen Ehegatten angestrengten Unterhaltsprozeß des erfolgt nach § 19 Abs. 1GKG, wobei Klage und Leistungsantrag der Widerklage denselben Streitgegenstand betreffen, so daß lediglich der einfache Wert des Gegenstandes anzusetzen ist.2. Klage und die Widerklage auf Auskunft und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung betreffen hingegen nicht denselben Streitgegenstand mit der Folge, daß nach § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG eine Addition der Werte nicht stattfindet.