OLG München - Beschluß vom 20.05.1992
11 W 1104/92
Normen:
ZPO § 104 Abs. 2 Satz 2, § 287 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1992, 228
JurBüro 1992, 613
MDR 1992, 1004
OLGR-München 1992, 93
Rpfleger 1993, 39
Vorinstanzen:
LG München I,

OLG München - Beschluß vom 20.05.1992 (11 W 1104/92) - DRsp Nr. 1998/14572

OLG München, Beschluß vom 20.05.1992 - Aktenzeichen 11 W 1104/92

DRsp Nr. 1998/14572

»1. Für die Erstattungsfähigkeit der nicht als Pauschsatz geltend gemachten Postgebühren des Prozeßbevollmächtigten genügt dessen Versicherung nach § 104 Abs. 2 Satz 2 ZPO jedenfalls dann, wenn sie im Verhältnis zu dem Prozeßstoff angemessen erscheinen. Andernfalls sind Anfall und Notwendigkeit dieser Auslagen auf andere Weise glaubhaft zu machen. 2. Kosten für Ferngespräche sind auf das Notwendigste zu beschränken. Soweit in einem umfangreichen und langdauernden Verfahren dem Rechtsanwalt die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der zahlreichen Telefonate nicht möglich oder unzumutbar ist, sind die notwendigen Telefonkosten in entsprechender Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen.«

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 2 Satz 2, § 287 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG München I,
Fundstellen
BRAK-Mitt 1992, 228
JurBüro 1992, 613
MDR 1992, 1004
OLGR-München 1992, 93
Rpfleger 1993, 39