OLG München - Beschluß vom 20.05.1992 (11 W 1104/92) - DRsp Nr. 1998/14572
OLG München, Beschluß vom 20.05.1992 - Aktenzeichen 11 W 1104/92
DRsp Nr. 1998/14572
»1. Für die Erstattungsfähigkeit der nicht als Pauschsatz geltend gemachten Postgebühren des Prozeßbevollmächtigten genügt dessen Versicherung nach § 104 Abs. 2 Satz 2 ZPO jedenfalls dann, wenn sie im Verhältnis zu dem Prozeßstoff angemessen erscheinen. Andernfalls sind Anfall und Notwendigkeit dieser Auslagen auf andere Weise glaubhaft zu machen.2. Kosten für Ferngespräche sind auf das Notwendigste zu beschränken. Soweit in einem umfangreichen und langdauernden Verfahren dem Rechtsanwalt die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der zahlreichen Telefonate nicht möglich oder unzumutbar ist, sind die notwendigen Telefonkosten in entsprechender Anwendung des § 287 Abs. 2ZPO zu schätzen.«