LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 3819/93
OLG München - Beschluß vom 20.04.1994 (11 W 1195/94) - DRsp Nr. 1998/12794
OLG München, Beschluß vom 20.04.1994 - Aktenzeichen 11 W 1195/94
DRsp Nr. 1998/12794
1. Ist Rechtsstreit über Zinsen aus der Hauptforderung noch anhängig ist, werden die Kosten des Mahnverfahrens in den Streitwert nicht eingerechnet.2. Der Streitwert ist nach § 22 Abs. 3GKG zu bestimmen, wenn nur noch über die Kosten des Rechtsstreits, nicht aber auch über Nebenforderungen (§ 4 Abs. 1ZPO) zu entscheiden ist.