Im Berufungsverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers (hier: der Kläger, § 14 Abs. 1 GKG). Soweit wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht denselben Streitgegenstand betreffen, im Rahmen eines Rechtsstreits behandelt werden, sind die Gegenstände zusammenzurechnen (§ 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GKG).
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