OLG München - Beschluß vom 19.05.1993 (6 W 1350/93) - DRsp Nr. 1998/15255
OLG München, Beschluß vom 19.05.1993 - Aktenzeichen 6 W 1350/93
DRsp Nr. 1998/15255
»Bei einer Übermittlung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch Telefax ist der Erklärende auf ausdrückliches Verlangen des Erklärungsempfängers zusätzlich verpflichtet, die eigenhändig unterschriebene Originalerklärung zu übersenden. Weigert er sich, dies zu tun, wird die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, so daß bei einer Klage und einem sofortigen Anerkenntnis eine Anwendung von § 93ZPO ausscheidet.«