OLG München - Beschluß vom 19.04.1994
11 W 1183-1188/94
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1994, 431
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen HKO 103/93

OLG München - Beschluß vom 19.04.1994 (11 W 1183-1188/94) - DRsp Nr. 1998/12799

OLG München, Beschluß vom 19.04.1994 - Aktenzeichen 11 W 1183-1188/94

DRsp Nr. 1998/12799

»1. Die Klagepartei ist grundsätzlich frei in der Wahl, ob sie mehrere aus einem einheitlichen wirtschaftlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen mehrere Personen oder auch gegen eine Person in einem verbundenen Verfahren oder in getrennten Prozessen verfolgt. 2. Erweist sich die getrennte Geltendmachung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls als rechtsmißbräuchlich, so hat der unterliegende Beklagte dem Kläger nur insgesamt die Kosten zu erstatten, die bei der Verfolgung der Ansprüche in einem einzigen Verfahren entstanden wären (Ergänzung zu OLG München, JurBüro 1987, 1222).«

Normenkette:

ZPO § 91 ;
Vorinstanz: LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen HKO 103/93
Fundstellen
Rpfleger 1994, 431