LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 8628/86
OLG München - Beschluß vom 18.12.1990 (11 W 2099/90) - DRsp Nr. 1998/12899
OLG München, Beschluß vom 18.12.1990 - Aktenzeichen 11 W 2099/90
DRsp Nr. 1998/12899
Die Gebühr für die Erhebung des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid wird auch dann auf eine später entstehende Prozeßgebühr angerechnet, wenn beide Verfahren nicht mehr in zeitlichem Zusammenhang stehen.