OLG München - Beschluß vom 18.11.1996 (11 W 3071/96) - DRsp Nr. 1998/12494
OLG München, Beschluß vom 18.11.1996 - Aktenzeichen 11 W 3071/96
DRsp Nr. 1998/12494
1. Im Patent- bzw. Warenzeichenprozeß sind die Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, nach § 143 Abs. 5PatG, § 32 Abs. 5WZG oder § 140 Abs. 5MarkenG ohne Prüfung der Notwendigkeit bis zur Höhe einer vollen Gebühr nach § 11BRAGO erstattungsfähig.2. Zur Glaubhaftmachung der Mitwirkung eines Patentanwalts reicht es in der Regel aus, zu Prozeßbeginn dessen Mitwirkung anzuzeigen und im Kostenfestsetzungsverfahren dessen Abrechnung vorzulegen.Code961120.mc