LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 6274/87
OLG München - Beschluß vom 18.06.1993 (11 W 1592/93) - DRsp Nr. 1998/15219
OLG München, Beschluß vom 18.06.1993 - Aktenzeichen 11 W 1592/93
DRsp Nr. 1998/15219
»Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungsberichts und spezifizierter Abrechnung glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozeßbezogene Feststellung des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben.«