OLG München - Beschluß vom 17.08.1990 (11 W 2268/89) - DRsp Nr. 1998/12964
OLG München, Beschluß vom 17.08.1990 - Aktenzeichen 11 W 2268/89
DRsp Nr. 1998/12964
Hat sich die anspruchsberechtigte Partei im Abhilfeverfahren nach Art. 22 BayAGGVG eines Rechtsanwalts bedient, sind die dadurch angefallenen Kosten grundsätzlich erstattungsfähig, wenn es sich um Kosten der Vorbereitung des Rechtsstreits handelt und die Einschaltung eines Anwalts geboten war.