OLG München - Beschluß vom 17.05.1991 (11 WF 745/91) - DRsp Nr. 1998/14385
OLG München, Beschluß vom 17.05.1991 - Aktenzeichen 11 WF 745/91
DRsp Nr. 1998/14385
1. Wurde die Beweisaufnahme nicht auf einen Teil des Streitgegenstandes beschränkt, fällt die Beweisgebühr aus dem vollen Streitwert an.2. Der Ansatz eines geringeren Streitwerts kommt aber insoweit in Betracht, als sich aus der Beweisanordnung oder dem Gesamtzusammenhang der Beweisaufnahme eine Beschränkung eindeutig entnehmen läßt.