OLG München - Beschluß vom 16.07.1990
26 WF 860/90
Normen:
BGB § 1587c; GKG § 17a; KostO §§ 30, 99 Abs. 3 ; VAHRG § 3b Nr. 1, Nr. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1990, 1501
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 853 F 25/89

OLG München - Beschluß vom 16.07.1990 (26 WF 860/90) - DRsp Nr. 1998/12977

OLG München, Beschluß vom 16.07.1990 - Aktenzeichen 26 WF 860/90

DRsp Nr. 1998/12977

1. Nimmt der Antragsteller im Versorgungsausgleichsverfahren seinen Antrag zurück, so bestimmt sich der Streitwert des Verfahrens nach der nach Aktenlage zu treffenden Entscheidung des Familiengerichts, weshalb bei noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen der Mindeststreitwert zugrundezulegen ist. 2. Bei einem Verfahren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs bemißt sich der Streitwert nach dem Jahresdifferenzbetrag. 3. Die Streiwertbemessung erfolgt bei einer (Ermessens-) Entscheidung nach § 3b VAHRG unter Anwendung des § 3b Nr. 1 VAHRG, es sei denn, daß keine diesbezüglichen Anträge gestellt wurden und das Gericht keine Ermittlungen zu den Vermögensverhältnissen des Ausgleichspflichtigen eingeleitet oder auf andere Weise in die Prüfung eingetreten ist.

Normenkette:

BGB § 1587c; GKG § 17a; KostO §§ 30, 99 Abs. 3 ; VAHRG § 3b Nr. 1, Nr. 2 ;

Gründe:

Der Geschäftswert für das Abänderungsverfahren wurde zu Recht auf DM 1.000,-- festgesetzt.