OLG München - Beschluß vom 16.02.1998 (11 W 751/98) - DRsp Nr. 1998/12390
OLG München, Beschluß vom 16.02.1998 - Aktenzeichen 11 W 751/98
DRsp Nr. 1998/12390
1. Schließen die Parteien außergerichtlich einen Vergleich aufgrund dessen beide die Hauptsache für erledigt erklären, ist Nr. 1202 Buchstabe c KVGKG entsprechend anzuwenden.2. Die Parteien gehen der in KVGKG Nr. 1202 vorgesehenen Gebührenermäßigung nicht dadurch verlustig, daß noch über die Kosten der Nebenintervention zu entscheiden ist.