LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 3254/87
OLG München - Beschluß vom 16.01.1990 (11 W 3427/89) - DRsp Nr. 1998/13079
OLG München, Beschluß vom 16.01.1990 - Aktenzeichen 11 W 3427/89
DRsp Nr. 1998/13079
Für die Festsetzung von Kosten der Streithilfe ist ein gesonderter Beschluß erforderlich; der Vergleich zwischen den Parteien des Rechtsstreits reicht hierfür nicht aus.