OLG München - Beschluß vom 15.04.1992 (11 W 1222/92) - DRsp Nr. 1998/14616
OLG München, Beschluß vom 15.04.1992 - Aktenzeichen 11 W 1222/92
DRsp Nr. 1998/14616
»Durch den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens entsteht für den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die volle Prozeßgebühr. Diese ist erstattungsfähig, wenn der Kläger das Verfahren nicht innerhalb angemessener Zeit nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid durch Einzahlung der zweiten Gebührenhälfte weiterbetrieben hat.«