OLG München - Beschluß vom 15.04.1991
8 W 647/91
Normen:
BGB § 218 ; KostO § 156 ;
Fundstellen:
DNotZ 1992, 114
JurBüro 1991, 1111
MittBayNot 1991, 178
Vorinstanzen:
2 H 2/90 AG Passau, ZwSt Rotthalmünster,
2 T 28/90 LG Passau,

OLG München - Beschluß vom 15.04.1991 (8 W 647/91) - DRsp Nr. 1998/14402

OLG München, Beschluß vom 15.04.1991 - Aktenzeichen 8 W 647/91

DRsp Nr. 1998/14402

Wurde dem Schuldner die mit der Vollstreckungsklausel versehene Notarkostenberechnung zugestellt, gilt für die Kostenforderung nicht mehr die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB, sondern die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 218 BGB.

Normenkette:

BGB § 218 ; KostO § 156 ;

Gründe:

I.

Mit seiner weiteren Beschwerde vom 28. Dezember 1990 wendet sich der Gläubiger gegen den Beschluß des Landgerichts, durch den seine Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Passau Zweigstelle Rotthalmünster vom 1. Februar 1990 kostenpflichtig zurückgewiesen worden ist. Er beantragt, seinem vom Amtsgericht abgelehnten Antrag vom 27. Dezember 1989 zu entsprechen und zu bewilligen, daß die vollstreckbare Ausfertigung vom 3. Oktober 1985 seiner Kostenberechnung in Sachen ... vom 9.1.1985 über 14.611,72 DM dem Schuldner öffentlich zugestellt wird.

II.