I.
Mit seiner weiteren Beschwerde vom 28. Dezember 1990 wendet sich der Gläubiger gegen den Beschluß des Landgerichts, durch den seine Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Passau Zweigstelle Rotthalmünster vom 1. Februar 1990 kostenpflichtig zurückgewiesen worden ist. Er beantragt, seinem vom Amtsgericht abgelehnten Antrag vom 27. Dezember 1989 zu entsprechen und zu bewilligen, daß die vollstreckbare Ausfertigung vom 3. Oktober 1985 seiner Kostenberechnung in Sachen ... vom 9.1.1985 über 14.611,72 DM dem Schuldner öffentlich zugestellt wird.
II.
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