OLG München - Beschluß vom 15.01.1990 (11 W 3421/89) - DRsp Nr. 1998/13081
OLG München, Beschluß vom 15.01.1990 - Aktenzeichen 11 W 3421/89
DRsp Nr. 1998/13081
»Ein Verein, der die Bekämpfung des unerlaubten Wettbewerbs zu seiner satzungsgemäßen Aufgabe gemacht hat, ist in der Regel in der Lage, seinen Prozeßbevollmächtigten ohne Einschaltung eines Verkehrsanwalts schriftlich zu informieren.«