OLG München - Beschluß vom 14.08.1996 (11 W 2307/96) - DRsp Nr. 1998/15623
OLG München, Beschluß vom 14.08.1996 - Aktenzeichen 11 W 2307/96
DRsp Nr. 1998/15623
»Werden nach Klagerücknahme dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits und dem Beklagten die Kosten seiner Säumnis auferlegt, so ist der Beklagte nicht Entscheidungsschuldner hinsichtlich der Gerichtsgebühren, die nur deshalb bestehen bleiben, weil der Klagerücknahme das Versäumnisurteil vorausgegangen ist.«