LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 23837/90
OLG München - Beschluß vom 14.05.1992 (11 W 1383/92) - DRsp Nr. 1998/14579
OLG München, Beschluß vom 14.05.1992 - Aktenzeichen 11 W 1383/92
DRsp Nr. 1998/14579
»Eine telefonische Besprechung der Sache mit dem Richter läßt die Erörterungsgebühr nicht entstehen. Dies gilt auch dann, wenn das Gespräch während des Laufs einer mündlichen Verhandlung stattfindet.«