OLG München - Beschluß vom 14.02.1994 (11 W 651/94) - DRsp Nr. 1998/12859
OLG München, Beschluß vom 14.02.1994 - Aktenzeichen 11 W 651/94
DRsp Nr. 1998/12859
Der Prozeßbevollmächtigte des Nebenintervenienten kann die Erörterungsgebühr nicht verlangen, wenn lediglich die Prozeßbevollmächtigten der Parteien Sachanträge gestellt haben und er von der Stellung eines Sachantrags abgesehen hat.