OLG München - Beschluß vom 13.11.1989
25 W 2948/89
Normen:
ZPO § 91 a Abs.1, § 98 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)265a
OLGZ 1990, 348
Vorinstanzen:
10 O 3897/89 LG München II,

OLG München - Beschluß vom 13.11.1989 (25 W 2948/89) - DRsp Nr. 1992/9827

OLG München, Beschluß vom 13.11.1989 - Aktenzeichen 25 W 2948/89

DRsp Nr. 1992/9827

Im Falle übereinstimmender Erklärung der Hauptsacheerledigung im Wege gerichtlichen Hauptsachevergleichs unter Verbleib des Kostenstreits richtet sich die Kostenentscheidung danach, in welchem Umfang die Parteien obsiegt bzw. verloren hätten.

Normenkette:

ZPO § 91 a Abs.1, § 98 ;

Gründe:

Das Landgericht hat nach dem auf die Hauptsache beschränkten gerichtlichen Vergleich vom 30.8.1989, mit welchem die Kostenfrage zur streitigen Entscheidung gestellt wurde, mit Beschluß vom 27.9.1989 die Verfahrenskosten insgesamt der Klägerin aufgelegt. In der Begründung hat es ausgeführt, daß die Klägerin aufgrund erheblicher Zweifel an ihrer Aktivlegitimation in vorausschauender Sicht bei streitiger Verfahrensdurchführung unterlegen wäre.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde vertritt die Klägerin demgegenüber die Ansicht, der Inhalt des Vergleichs habe bei der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO maßgeblich berücksichtigt werden müssen, so daß die Verfahrenskosten in entsprechender Quotelung zu 8/19 der Klägerin und zu 11/19 den Beklagten aufzuerlegen seien.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.