Das Landgericht hat nach dem auf die Hauptsache beschränkten gerichtlichen Vergleich vom 30.8.1989, mit welchem die Kostenfrage zur streitigen Entscheidung gestellt wurde, mit Beschluß vom 27.9.1989 die Verfahrenskosten insgesamt der Klägerin aufgelegt. In der Begründung hat es ausgeführt, daß die Klägerin aufgrund erheblicher Zweifel an ihrer Aktivlegitimation in vorausschauender Sicht bei streitiger Verfahrensdurchführung unterlegen wäre.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde vertritt die Klägerin demgegenüber die Ansicht, der Inhalt des Vergleichs habe bei der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO maßgeblich berücksichtigt werden müssen, so daß die Verfahrenskosten in entsprechender Quotelung zu 8/19 der Klägerin und zu 11/19 den Beklagten aufzuerlegen seien.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
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