Der Kläger hat in zulässiger Weise die Berufung zurückgenommen. Auf Antrag der Beklagten ist die gesetzliche Kostenfolge auszusprechen (§ 515 Abs. 3 ZPO).
2. Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat durch Endurteil vom 13.5.1997 die auf Zahlung von 14308,48 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, ohne zunächst einen Antrag zu stellen. Vor Ablauf der Begründungsfrist hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.7.1997 die Berufung auf einen Betrag von 4769,50 DM beschränkt und zugleich erklärt, daß die Berufung zurückgenommen werde.
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