LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 13012/91
OLG München - Beschluß vom 13.08.1992 (11 W 2095/92) - DRsp Nr. 1998/14873
OLG München, Beschluß vom 13.08.1992 - Aktenzeichen 11 W 2095/92
DRsp Nr. 1998/14873
»Die Kosten einer eingereichten Schutzschrift sind als Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung in Höhe einer halben Prozeßgebühr erstattbar. Die Erstattungsfähigkeit ist nicht davon abhängig, daß die Schutzschrift dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht wurde und sie für die Rücknahme des Antrags oder die zurückweisende Entscheidung des Gerichts kausal geworden ist.«