OLG München - Beschluß vom 13.07.1981 (2 Ws 728/81 K) - DRsp Nr. 1996/22521
OLG München, Beschluß vom 13.07.1981 - Aktenzeichen 2 Ws 728/81 K
DRsp Nr. 1996/22521
»Hat der Verteidiger sein Mandat vor dem 1.1.1981 niedergelegt, so sind seine Gebühren und Auslagen nach § 134 Abs. 1 S. 1 BRAGO i.d.F. des Gesetzes vom 18.8.1980 nicht nach neuem Gebührenrecht zu berechnen, auch wenn der Rechtszug erst nach dem 31.12.1980 beendigt wird.«