LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 2765/96
OLG München - Beschluß vom 12.03.1998 (20 W 1073/98) - DRsp Nr. 1998/12382
OLG München, Beschluß vom 12.03.1998 - Aktenzeichen 20 W 1073/98
DRsp Nr. 1998/12382
1. Bei der Feststellungsklage über das Weiterbestehen eines gekündigten Dienstverhältnisses, die vor den allgemeinen Zivilgerichten erhoben ist, bemißt sich der Streitwert nach § 3ZPO, § 17 Abs. 3GKG; § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ist nicht anwendbar.2. Auch bei sog. "privilegierten" Ansprüchen (§ 17GKG) ist im Verhältnis zur Leistungsklage bei der Feststellungsklage regelmäßig ein Abschlag von 20 % vorzunehmen.