OLG München - Beschluß vom 12.02.1990 (6 W 3407/89) - DRsp Nr. 1998/13059
OLG München, Beschluß vom 12.02.1990 - Aktenzeichen 6 W 3407/89
DRsp Nr. 1998/13059
Im kostenrechtlichen Sinne Veranlassung zur Klageerhebung (zur Antragstellung auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung) hat die beklagte Partei in Wettbewerbssachen auch dann gegeben, wenn sie die Wiederholungsgefahr nicht innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist durch Abgabe einer Unterlassungserklärung beseitigt hat, auch wenn die Klagepartei bereits vor Absendung der Abmahnung gerichtliche Schritte eingeleitet hatte.