OLG München - Beschluß vom 12.02.1990
6 W 3407/89
Normen:
ZPO § 93 ;
Fundstellen:
MDR 1990, 556

OLG München - Beschluß vom 12.02.1990 (6 W 3407/89) - DRsp Nr. 1998/13059

OLG München, Beschluß vom 12.02.1990 - Aktenzeichen 6 W 3407/89

DRsp Nr. 1998/13059

Im kostenrechtlichen Sinne Veranlassung zur Klageerhebung (zur Antragstellung auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung) hat die beklagte Partei in Wettbewerbssachen auch dann gegeben, wenn sie die Wiederholungsgefahr nicht innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist durch Abgabe einer Unterlassungserklärung beseitigt hat, auch wenn die Klagepartei bereits vor Absendung der Abmahnung gerichtliche Schritte eingeleitet hatte.

Normenkette:

ZPO § 93 ;
Fundstellen
MDR 1990, 556