Die zulässige Beschwerde ist überwiegend begründet.
Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung ihrerseits Schadensersatzforderungen wegen Nichterfüllung (§ 326 BGB) geltend gemacht. Sie hat dabei die Auffassung vertreten, daß der Klagepartei "unabhängig von den sich ergebenden Gegenansprüchen" ein Vergütungsanspruch, d.h. die Klageforderung, nicht zustehe. Die von ihr erklärte Aufrechnung stellt sich damit als Hilfsaufrechnung dar.
Aus § 19 Abs. 4 GKG folgt, daß eine hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung dem Streitwert für das Verfahren auch dann zuzuschlagen ist, wenn durch Vergleich über sie entschieden wurde (vgl. Markl/Meyer, GKG, 3.Aufl., § 19 Rnrn. 39/40; a.A.- aber wohl überholt - Zöller, ZPO, 20.Aufl., § 3, Rn. 16 Stichwort: Aufrechnung a.E.; vgl. ferner Begründung zum Entwurf des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 - BTDrs 12/6962).
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