OLG München - Beschluss vom 10.06.2008
34 Wx 40/08
Normen:
KostO § 14 Abs. 5, 7 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2008, 653
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 2135/08
AG München - Grundbuchamt - Grundbuch von Au Bl. 6799,

OLG München - Beschluss vom 10.06.2008 (34 Wx 40/08) - DRsp Nr. 2008/15169

OLG München, Beschluss vom 10.06.2008 - Aktenzeichen 34 Wx 40/08

DRsp Nr. 2008/15169

»Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und Einzelrichterzuständigkeit schließen sich gegenseitig aus; misst der Einzelrichter der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, hat er das Verfahren zwingend der Beschwerdekammer zu übertragen (wie OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.8.2007, 20 W 289/07 = JurBüro 2007, 659).«

Normenkette:

KostO § 14 Abs. 5, 7 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 (Kostenschuldner) war Eigentümer eines Teileigentums. Mit notariellem Vertrag vom 16.3.2007 errichtete er gemeinsam mit seiner Ehefrau sowie den drei gemeinschaftlichen Kindern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und brachte das Teileigentum in die Gesellschaft ein. Im Grundbuch sind als Eigentümer seit 13.7.2007 sämtliche fünf Familienmitglieder "als Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht" eingetragen. Zugleich wurden mit der Urkunde vom 16.3.2007 ein Nießbrauch zugunsten des Beteiligten zu 1 und ein aufschiebend durch dessen Ableben bedingter Nießbrauch zugunsten der Ehefrau eingetragen. Die Kostenrechnung des Grundbuchamts vom 13.7.2007 enthält eine volle Gebühr aus einem Wert von 590.000 EUR für die Eigentumsumschreibung und zwei weitere volle Gebühren für die Eintragung der Nießbrauchsrechte aus einem Wert von je 354.000 EUR.