LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 4 HKO 8345/93
OLG München - Beschluß vom 10.01.1994 (29 W 2579/93) - DRsp Nr. 1998/12888
OLG München, Beschluß vom 10.01.1994 - Aktenzeichen 29 W 2579/93
DRsp Nr. 1998/12888
Hat sich ein Vertriebsunternehmen, das als Auftraggeber einer wettbewerbswidrigen Anzeigenwerbung abgemahnt wurde, geweigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, weil die Anzeigenwerbung Werbung ohne sein Wissen von der Herstellerfirma geschaltet worden war, und erkennt es sodann den Klageanspruch sofort an, hat es nicht zur Klageerhebung nicht i.S. von § 93ZPO Anlaß gegeben, wenn es zuvor nicht auch wegen Duldung der wettbewerbswidrigen Werbung - erneut - abgemahnt worden ist.