OLG München - Beschluß vom 10.01.1994
29 W 2579/93
Normen:
UWG § 1 ; ZPO § 93 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1994, 116
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 4 HKO 8345/93

OLG München - Beschluß vom 10.01.1994 (29 W 2579/93) - DRsp Nr. 1998/12888

OLG München, Beschluß vom 10.01.1994 - Aktenzeichen 29 W 2579/93

DRsp Nr. 1998/12888

Hat sich ein Vertriebsunternehmen, das als Auftraggeber einer wettbewerbswidrigen Anzeigenwerbung abgemahnt wurde, geweigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, weil die Anzeigenwerbung Werbung ohne sein Wissen von der Herstellerfirma geschaltet worden war, und erkennt es sodann den Klageanspruch sofort an, hat es nicht zur Klageerhebung nicht i.S. von § 93 ZPO Anlaß gegeben, wenn es zuvor nicht auch wegen Duldung der wettbewerbswidrigen Werbung - erneut - abgemahnt worden ist.

Normenkette:

UWG § 1 ; ZPO § 93 ;
Vorinstanz: LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 4 HKO 8345/93
Fundstellen
OLGReport-München 1994, 116