OLG München - Beschluß vom 09.12.1997
24 W 293/97
Normen:
GKG §§ 15, 61 ;

OLG München - Beschluß vom 09.12.1997 (24 W 293/97) - DRsp Nr. 1998/14469

OLG München, Beschluß vom 09.12.1997 - Aktenzeichen 24 W 293/97

DRsp Nr. 1998/14469

» Nach dem neuen Gebührenrecht entsteht die im ersten Rechtszug für das Verfahren im allgemeinen anfallende Verfahrensgebühr auch durch eine nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichte (nicht zugestellte) Klageerweiterung neu, richtet sich somit nach dem neuen Streitwert.«

Normenkette:

GKG §§ 15, 61 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

Der Streitwert für den ersten Rechtszug errechnet sich zunächst aus dem Wert des Klageantrags 1 beider Kläger (15123,65 DM) und dem Klageantrag 2 der Klägerin zu 1 1, der nach den Größenvorstellungen dieser Klägerin vom Landgericht ohne Beanstandung der Parteien auf 8000 DM festgesetzt worden ist.

Mit Schriftsatz vom 25.7.1997, eingegangen nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (21.7.1997) am 28.7.1997, haben die Kläger die Klage erweitert. Der Kostenstreitwert erhöht sich dadurch ab Einreichung, nicht erst ab Zustellung, dieses Schriftsatzes (§ 61 GKG) um 3.871,83 DM.