LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2479/83
OLG München - Beschluß vom 09.11.1990 (11 W 2106/90) - DRsp Nr. 1998/12922
OLG München, Beschluß vom 09.11.1990 - Aktenzeichen 11 W 2106/90
DRsp Nr. 1998/12922
1. War ein Patentanwalt in eigener Sache tätig, kann er hierfür Gebühren nicht erstattet verlangen.2. Ausnahmsweise können die Kosten eines von einer Partei eingeholten Rechtsgutachtens erstattungsfähig sein, wenn das Gutachten Probleme einer fremden Rechtsordnung oder Spezialfragen entlegener Rechtsgebiete zum Gegenstand hatte.