OLG München - Beschluß vom 08.03.1996 (11 WF 611/96) - DRsp Nr. 1998/15703
OLG München, Beschluß vom 08.03.1996 - Aktenzeichen 11 WF 611/96
DRsp Nr. 1998/15703
»Das Verbot der Inanspruchnahme des Zweitschuldners nach § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG gilt auch bei der Bewilligung von Raten. Dieser haftet auch nicht bis zum Höchstbetrag (48 Raten). § 58 Abs. 1GKG ist daneben nicht anwendbar.