LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 4066/91
OLG München - Beschluß vom 08.02.1996 (11 W 749/96) - DRsp Nr. 1998/15720
OLG München, Beschluß vom 08.02.1996 - Aktenzeichen 11 W 749/96
DRsp Nr. 1998/15720
»Wird die Kostengrundentscheidung des Gerichts durch einen nachfolgenden Prozeßvergleich ersetzt, können Zinsen erst für die Zeit ab Eingang des nach dem Vergleichsabschluß gestellten Kostenfestsetzungsantrags festgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kostenvereinbarung des Prozeßvergleichs ebenso lautet wie der frühere gerichtliche Kostenausspruch.«