OLG München - Beschluß vom 07.03.1994
11 W 915/94
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1994, 143
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 8196/92

OLG München - Beschluß vom 07.03.1994 (11 W 915/94) - DRsp Nr. 1998/12837

OLG München, Beschluß vom 07.03.1994 - Aktenzeichen 11 W 915/94

DRsp Nr. 1998/12837

»1. Die Gebühr für die Einlegung des Widerspruchs ist bei niedrigerem Gegenstandswert des Streitverfahrens nur in der Höhe auf die Prozeßgebühr anzurechnen, in der sie entstanden wäre, wenn auch das Mahnverfahren mit dem ermäßigten Gegenstandswert betrieben worden wäre. 2. Bei der Berechnung darf der Betrag der ursprünglichen Widerspruchsgebühr nicht überschritten werden.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 8196/92
Fundstellen
OLGReport-München 1994, 143