OLG München - Beschluß vom 07.02.1994
27 W 10/94
Normen:
GOZ § 10; ZPO § 98 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1994, 106
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 5507/92

OLG München - Beschluß vom 07.02.1994 (27 W 10/94) - DRsp Nr. 1998/12863

OLG München, Beschluß vom 07.02.1994 - Aktenzeichen 27 W 10/94

DRsp Nr. 1998/12863

1. Die Vergütungsforderung des Zahnarztes wird fällig, sobald dieser eine Rechnung stellt, die den formellen Voraussetzungen des § 10 GOZ entspricht, wobei es für die Fälligkeit nicht von Bedeutung ist, ob die Rechnung richtig ist oder nicht. 2. Wird der Rechtsstreit unter Abgeltung aller Forderungen des Zahnarztes vergleichsweise beendet und überlassen die Parteien unter Ausschluß des § 98 ZPO dem Gericht die Kostenentscheidung, kann dieses berücksichtigen, daß die Klage nachträglich unbegründet geworden ist, weil die beklagte Partei nach Anhängigkeit und vor Rechtshängigkeit des Rechtsstreits gezahlt hat.

Normenkette:

GOZ § 10; ZPO § 98 ;
Vorinstanz: LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 5507/92
Fundstellen
OLGReport-München 1994, 106