LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 2752/95
OLG München - Beschluß vom 06.08.1996 (11 W 2265/96) - DRsp Nr. 1998/15626
OLG München, Beschluß vom 06.08.1996 - Aktenzeichen 11 W 2265/96
DRsp Nr. 1998/15626
»Für das Berufungsurteil fällt nur die ermäßigte Gerichtsgebühr an, wenn das Berufungsgericht von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absieht (§ 543 Abs. 1ZPO) unda) das Urteil entweder tatsächlich keine 'Gründe" aufweist oderb) sich die Begründung auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 1ZPO beschränkt.«