LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 11 HKO 17302/94
OLG München - Beschluß vom 06.06.1995 (11 W 1260/95) - DRsp Nr. 1998/12597
OLG München, Beschluß vom 06.06.1995 - Aktenzeichen 11 W 1260/95
DRsp Nr. 1998/12597
1. Anhängigkeit i.S: von § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG tritt mit Eingang des Mahnbescheidsantrags bei Gericht ein.2. Für ein Mahnbescheidsverfahren, das bereits vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG anhängig war, richtet sich das nachfolgende Streitverfahren auch dann nach dem alten Kostenrecht, wenn der Übergang in das Streitverfahren erst nach dem Inkrafttreten des neuen Kostenrechts erfolgte.