LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 14890/90
OLG München - Beschluß vom 06.05.1993 (11 W 2807/92) - DRsp Nr. 1998/15269
OLG München, Beschluß vom 06.05.1993 - Aktenzeichen 11 W 2807/92
DRsp Nr. 1998/15269
»Führt der Abwickler nach Aufhebung seiner Bestellung die Angelegenheit als Prozeßbevollmächtigter fort, so sind die dabei angefallenen Gebühren neben den bereits in der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts entstandenen nicht erstattbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Liquidator die Aufhebung der Bestellung durch den Kauf der Praxis des Verstorbenen herbeigeführt hat.«