OLG München - Beschluß vom 06.04.1995
11 W 2839/94; 11 W 2840/94
Normen:
BGB § 426 ; BRAGO § 6 ; ZPO §§ 91, § 92 Abs. 1, § 100 ;
Fundstellen:
MDR 1995, 856
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 21756/90

OLG München - Beschluß vom 06.04.1995 (11 W 2839/94; 11 W 2840/94) - DRsp Nr. 1998/12658

OLG München, Beschluß vom 06.04.1995 - Aktenzeichen 11 W 2839/94; 11 W 2840/94

DRsp Nr. 1998/12658

»1. Für den einzelnen Streitgenossen ist der Anteil der Gebühren und Auslagen des gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten mehrerer obsiegender Streitgenossen und der verauslagten Gerichtskosten erstattbar, der dem Verhältnis der Beteiligung am Rechtsstreit - bei gleicher Beteiligung der Kopfteil - entspricht. Nur auf diesen Anteil ist die für den einzelnen Streitgenossen geltende Erstattungsquote anzuwenden. 2. Eine Ausnahme kommt allenfalls insoweit in Betracht, als ein Ausgleichsanspruch zwischen den Streitgenossen im Innenverhältnis (§ 426 BGB) wegen dauernder Zahlungsunfähigkeit nicht zu verwirklichen ist. Die Alleinhaftung eines Streitgenossen für die Kosten des Rechtsstreits aufgrund einer Vereinbarung reicht nicht aus (Ergänzung zu OLG München JurBüro 1994, 222 = Rpfleger 1993, 418 = MDR 1993, 804 = OLGR-München 1993, 169).«

Normenkette:

BGB § 426 ;