OLG München - Beschluß vom 06.03.1997
26 WF 564/97
Normen:
GKG § 18 ; ZPO § 254 ;
Fundstellen:
OLGR-München 1997, 235
Vorinstanzen:
AG Starnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 121/96

OLG München - Beschluß vom 06.03.1997 (26 WF 564/97) - DRsp Nr. 1998/15064

OLG München, Beschluß vom 06.03.1997 - Aktenzeichen 26 WF 564/97

DRsp Nr. 1998/15064

»1. Wird mit einer Stufenklage Unterhalt verlangt, so bemißt sich bis zur Bezifferung der Streitwert des Zahlungsanspruchs danach, welcher Unterhalt auf Grund der zur Klagebegründung vorgetragenen Sachlage zu erwarten war. 2. Ergibt sich aus diesem Vortrag nicht, daß ein höherer Betrag zu erwarten gewesen wäre als derjenige, welcher sich aus der Auskunft ergibt, so ist dieser zugrunde zu legen.«

Normenkette:

GKG § 18 ; ZPO § 254 ;
Vorinstanz: AG Starnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 121/96
Fundstellen
OLGR-München 1997, 235