OLG München - Beschluß vom 06.02.1991 (11 W 794/91) - DRsp Nr. 1998/14442
OLG München, Beschluß vom 06.02.1991 - Aktenzeichen 11 W 794/91
DRsp Nr. 1998/14442
Die Kosten des Beweissicherungsverfahrens können nur dann erstattet verlangt werden, wenn sich die selben Parteien im Hauptsacheverfahren als Gegner gegenübergestanden haben.