Es geht um den Streitwert eines Scheidungsverfahrens.
Der Antragstellervertreter beanstandet im eigenen Namen mit der Beschwerde jetzt noch folgendes: Das Vermögen des Antragstellers sei mit 10 % aus 130.000,-- DM (nicht nur 5 %), das Vermögen der Antragsgegnerin seit mit 10 % aus 155.000,-- (nicht nur 10 % aus 120.000,-- DM,) zu berücksichtigen.
Das Amtsgericht hatte insoweit nicht abgeholfen. Die Antragsgegnerin hält für ihr Vermögen nur 5 % ansetzbar, weil es sich um ein Anwesen handele, das sie und das Kind bewohne.
Die zulässige Beschwerde ist im Ergebnis im wesentlichen begründet.
Neben dem Einkommen, um das es hier nicht geht, ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG das Vermögen der Parteien maßgebend.
Das Gesamtvermögen der Parteien ist nach dem erstinstantiellen Vortrag insgesamt 425.000,-- DM (200.000,-- DM Wert des Betriebs, 225.000,-- DM Anwesen).
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