OLG München - Beschluß vom 06.02.1985
16 WF 550/85

OLG München - Beschluß vom 06.02.1985 (16 WF 550/85) - DRsp Nr. 1998/15538

OLG München, Beschluß vom 06.02.1985 - Aktenzeichen 16 WF 550/85

DRsp Nr. 1998/15538

Bei der Bestimmung des Streitwerts einer Ehesache ist Grundvermögen der Ehegatten so zu berücksichtigen, daß vom Verkehrswert für jede Partei und jedes Kind 20.000 DM abgezogen werden. Der verbleibende Betrag ist bei eigengenützten Eigenheimen und Wohnungen mit 5%, bei ertragbringendem Grundvermögen mit 10% anzusetzen.

Gründe:

Es geht um den Streitwert eines Scheidungsverfahrens.

Der Antragstellervertreter beanstandet im eigenen Namen mit der Beschwerde jetzt noch folgendes: Das Vermögen des Antragstellers sei mit 10 % aus 130.000,-- DM (nicht nur 5 %), das Vermögen der Antragsgegnerin seit mit 10 % aus 155.000,-- (nicht nur 10 % aus 120.000,-- DM,) zu berücksichtigen.

Das Amtsgericht hatte insoweit nicht abgeholfen. Die Antragsgegnerin hält für ihr Vermögen nur 5 % ansetzbar, weil es sich um ein Anwesen handele, das sie und das Kind bewohne.

Die zulässige Beschwerde ist im Ergebnis im wesentlichen begründet.

Neben dem Einkommen, um das es hier nicht geht, ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG das Vermögen der Parteien maßgebend.

Das Gesamtvermögen der Parteien ist nach dem erstinstantiellen Vortrag insgesamt 425.000,-- DM (200.000,-- DM Wert des Betriebs, 225.000,-- DM Anwesen).